Neuer Anlauf zur Novelle des Bundes-Naturschutzgesetzes

Eine der größten unerledigten Aufgaben, die von der vorherigen Bundesregierung begonnen aber nicht fertiggestellt wurde, ist die Neuregelung des Naturschutz-Gesetzes. Am 02. Februar hat Bundesumweltminister Jürgen Trittin nun den Gesetzentwurf für eine umfassende Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vorgestellt. Der Entwurf zielt vor allem auf die Förderung einer natur- und umweltverträglichen Landwirtschaft, die Sicherung der biologischen Vielfalt durch die Entwicklung eines Biotopverbundes und die Verbesserung von Mitwirkungsrechten von Verbänden und Bürgern. Die Gesetzesnovelle löst das bisherige BNatSchG komplett ab. Bewährt Regelungen werden jedoch – in weiterentwickelter Form – übernommen.

Hier einige Eckpunkte des neuen Gesetzes:
* Die Zielbestimmung des Gesetzes wird erweitert. Wie in der Staatszielbestimmung Umweltschutz im Grundgesetz, soll auch im Bundesnaturschutzgesetz die „Verantwortung für die zukünftigen Generationen“ hervorgehoben werden. Neben der „Leistungsfähigkeit“ wird die „Funktionsfähigkeit“ des Naturhaushalts betont.

  • Zur Sicherung von standorttypischen Lebensräumen und Lebensgemeinschaften, Tier- und Pflanzenarten sowie deren Populationen wird eine Regelung zur Schaffung eines bundesweiten Biotopverbunds eingeführt.
  • Das Verhältnis von Naturschutz und Landwirtschaft wird neu definiert. Die bestehende Vorschrift über Ausgleichsleistungen für Naturschutzbeschränkungen wird in eine allgemeine Rahmenregelung umgewandelt. Künftig ist es allein Sache der Länder, Vorschriften über den Ausgleich von Nutzungsbeschränkungen zu treffen.
  • In Abstimmung mit dem Bundeslandwirtschaftsministeriums sind darüber hinaus Anforderungen an die „Gute fachliche Praxis“ in der Landwirtschaft aus Naturschutzsicht formuliert: Die Unterlassung vermeidbarer Beeinträchtigung von Biotopen, die Wahl von Bewirtschaftungsverfahren, bei denen die natürlich Ausstattung der Nutzfläche (Boden, Wasser, Tiere und Pflanzen) nicht über das für einen nachhaltigen Ertrag erforderliche Maß beeinträchtigt wird, den Erhalt der natürlichen Ertragsfähigkeit des Bodens, die Unterlassung von Grünlandumbruch an erosionsgefährdeten Hängen und in Überschwemmungsgebieten, die Dokumentation des Einsatzes von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie die Festschreibung eines regional ausgewogenen Verhältnisses von Tierhaltung und Pflanzenbau, mit dem Ziel, die Tierhaltung enger an die Futtermittelbasis zu koppeln.
  • Die Umweltbeobachtung wird rechtlich verankert. Damit können ökologisch ungünstige Entwicklungen rechtzeitig erkannt, daraus Prioritäten für praktisches Handeln aufgezeigt und Gefahren für Mensch und Umwelt wirkungsvoller begegnet werden.
  • Im Zuge einer verstärkten Beteiligung der Öffentlichkeit und zur Verbesserung der Transparenz naturschutzrelevanter Entscheidungen sieht der Entwurf eine verbesserte Bürgerbeteiligung vor.
  • Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege sind frühzeitig bekannt zu machen, ein Austausch mit Betroffenen und der interessierten Öffentlichkeit ist zu gewährleisten. Drüber hinaus wird die Mitwirkung anerkannter Naturschutzverbände verbessert: Erstmalig wird im Bundesrecht die Verbandsklage eingeführt. Klagemöglichkeiten soll es künftig in allen Ländern und auf Bundesebene geben.


Die Novelle bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Dessen ungeachtet, so betont man in Berlin, ist der Konsens mit den Ländern gesucht. Vor allem zum Thema „Gute fachliche Praxis“ in der Landwirtschaft ist das letzte Wort noch nicht gesprochen. Wenn alles planmäßig läuft, kann das Gesetz noch in diesem Jahr in Kraft treten.

Quelle: UTA, Umwelt, Trends Aktuelles 1/II/2001. (KE)

Quelle: H&K 00-1-032